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Wohngebiet Litermont: Dagobert´s Kreuzzug

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Wohngebiet Litermont: vom Landruin und Raubritter Dagobert
13. Mai 2021
Wohngebiet Litermont: High Noon 2022
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Wohngebiet Litermont: Dagobert´s Kreuzzug


Wohngebiet Litermont



Im letzten Bericht haben wir schon mal angefangen die Situation mit K.-F. Binder aka Ritter Dagobert auf dem Wohngebiet Litermont zu durchleuchten:

Der Rechtsunsicherheit der Wohngebiet Litermont Verwaltung GmbH (WLV) punkto Netzversorger und noch einige andere sonderlichen Konstellationen, die sich aus dem Umstand herrührt, dass alles in privater und nicht öffentlicher Hand liegt.

 


Kündigung



Die von der WLV angestrengten noch laufenden Gerichtsverfahren zur Zahlung der direkten und indirekten Kosten durch ortsansässigen Grundstückseigentümer tendieren zu Gunsten der Beklagten, also der Anwohner.

Laut Aussage K.-F. Binder vom 15.05.2021 dienten die Gerichtsverfahren lediglich dazu auszuloten, was rechtlich machbar ist.

Da hätte es unserer Meinung nach sicher andere, unauffälligere und weniger aggressive Wege gegeben das herauszufinden.

Wirtschaftsjuristen, die auf solche Sachen spezialisiert sind, zu beauftragen schont die überlasteten Gerichte-werden aber nicht von der Rechtsversichung bezahlt.

So ist es wenig zielführend, wenn die Intention ein angestrebtes Miteinander ist.


Aus dieser sich anbahnenden Rechtsprechung resultiert nun der neuste Clou der Binder-Gruppe:

Für den Fall, dass die Gerichte die Ansichten der WLV nicht teilen und ein bis heute bestehendes Vertragsverhältnis bejahen, wollen sie Vorsorge treffen. Sie sehen sich veranlasst, vorsorglich nochmals eine Kündigung auszusprechen (eine Kündigung der bestehenden Verträge soll bereits 2016 seitens der WLV ausgesprochen worden sein).


Hello from the other site



Kaum war der Bericht "Wohngebiet Litermont: Vom Landruin und Ritter Dagobert" im Netz kam Bewegung ins Spiel.

Zuerst in Form des örtlichen Bauunternehmers auf dem Litermont, der die schlimmsten Schlaglöcher auf den Zuwegungen zwei Tage danach notdürftig mit Schotter zuschüttet.


Am gleichen Tag trudelt eine Nachricht auf´s Handy:

"Hallo Chris, hier ist "Dagobert"..."

Die Reaktion, anders als gedacht kam geschwinder, das ist der Binder!

K.-F. alias Dagobert ist uns bis Dato nicht persönlich bekannt und wir sind über den Humor, mit dem er unserem Bericht gegenübersteht überrascht.


Waren wir doch der Ansicht, dass die Reaktion darauf missbilligend ausfallen würde, ganz nach Art des Streitbaren, da wir charakterlich K.-F. bisher nur über seine Machenschaften auf dem Litermont definiert haben.

Er hat den amüsanten Artikel gelesen, ob wir die "wahre Geschichte" weiter ergründen wollen...

Vielleicht sogar zum gemeinsamen langfristigen Nutzen aller Anwohner des Litermont.

Nicht ohne einzuräumen, dass einiges vermutlich stimmt, aber das meiste objektiv nicht stimmte, zumindest könne er uns vieles als unrichtig belegen.


Den dunklen Ritter in Rede und Antwort zu stellen ist ein Angebot, das wir nicht abschlagen können. Vielleicht bringt es ja mehr Farbe auf´s adelige Gewand.

Nach einem folgenden Telefonat vereinbaren wir ein Treffen für ein persönliches Gespräch, um den Sachverhalt detailliert zu erörtern. Dagobert Binder lässt es sich aber nicht nehmen, schon im Vorfeld einiges zu erklären.

So beteuert er, am Litermont bisher kein Geld verdient zu haben.

Bedingt durch Fehler seines Vaters Fritz Binder, bis 2009 eingetragener Eigentümer und durch Veruntreuung des ehemaligen Geschäftsführer und Verwalters Jostaufderstroht liegt die WLV seit Jahren in den roten Zahlen und stand schon kurz vor der Insolvenz.

Ein Geschäftsführer trägt die Verantwortung dafür, dass es im Unternehmen zu keinem Verstoß gegen das Recht kommt.


Hat also Jostaufderstroth jahrelang Gelder der Gesellschaft veruntreut oder anderen Unfug im Namen der WLV getrieben, sind die Gesellschafter, Frau Ursula Binder und K.-F. Binder als Geschäftsführer der stillen Gesellschafterin Litermont GmbH, ihrer Kontrollpflicht nicht nachgekommen.

Kann auch ein Grund für eine Abberufung des Geschäftsführers sein.

Die Misswirtschaft himself ist also Teil der Begründung der defizitären Situation der WLV und daraus resultierenden Kostenforderungen uns, den Grundstückseigentümern gegenüber.

Na jedenfalls wissen wir jetzt auch warum so schnell die Straßen ausgebessert wurden:

Der Herr des Litermontes hat Besuch im Freistaat angekündigt.


Service-Vertrag



Am 19.05.2021 trudelte dann per Einschreiben die Kündigung der bestehenden Vereinbarungen über Leistungen und Dienstleistungen, die durch die WLV im Wohngebiet erbracht werden bei uns und den übrigen Anwohnern auf dem Litermont ein. Seit dem Tag wurde der Verwalter der WLV hier oben nicht mehr gesehen...

Der neue Service-Vertrag ist uns zur Info beigefügt, mit einem handschriftlichen Vermerk, dass K.-F. sich bei uns wie vereinbart melden wird.

Zwei Wochen nach dem First Contact kommt es dann zu dem vereinbarten Treffen mit K.-F. Dagobert und seinem Sohn, der sich als Donald vorstellt.

Humor liegt also in der Familie.

Nach der Sondierung des Schlachtfeldes kommt es schließlich zu ersten Scharmützeln bis schließlich beide Parteien die Visiere hochklappen und Tacheles reden.

Im Laufe des konstruktiven Gespräches kommt einiges zur Sprache, unter anderem der neue Service-Vertrag.

Es existieren noch weitere Versionen mit unterschiedlichen Klauseln, wir gehen auf den uns zugesandten ein.

Hier also mal ein Auszug des Vertrages, der wohl keiner AGB-Prüfung standhalten wird:

Präambel


Die Wohngebiet Litermont Verwaltungs GmbH (Dienstleister) stellt für die Anwohner im Wohngebiet Litermont Strom, Gas, Wasser über ein eigenes Leitungsnetz zur Verfügung; ebenso übernimmt sie die Abwasserentsorgung und stellt ein Straßen- und Wegenetz zur Verfügung.

Des Weiteren erteilt sie jährlich allen Anwohnern Abrechnungen für den Bezug der hier genannten Medien und die Nutzung der Straßen sowie für die durch die Instandhaltung der Netze und Straßen anfallenden Kosten.

Über diese Serviceangebote soll jetzt ein schriftlicher Vertrag geschlossen werden.

1. Pflichten des Dienstleisters


1.1. Der Dienstleister verpflichtet sich, die hier genannten Serviceleistungen jederzeit zur Verfügung zu stellen und zu erbringen.

Dem Kunden steht ein Wahlrecht zu, welche der im Folgenden beschriebenen Serviceleistungen er in Anspruch nimmt.

Ich darf also wählen ob ich Strom, Gas, Wasser und eine Zuwegung haben will.

Bebauungsplan vom September 2013 Gemeindebezirk Düppenweiler:

Die Stromversorgung obliegt dem Erschließungsträger.

Erschlossen ist und wird es von der WLV. Obligat bedeutet "verpflichtend" bzw. "unbedingt".

3.3. Sofern Kosten oder Entgelte der Anlage 1 dauerhaft erhöht werden müssen...so sind diese Erhöhungen...schriftlich anzukündigen.

Sofern der Kunde nicht innerhalb einer Frist von 8 Wochen...widerspricht, gelten diese Veränderungen als angenommen und werden Vertragsbestandteil.

Schweigen bedeutet im Rechtswesen weder „Ja“ noch „Nein“, weder Zustimmung noch Ablehnung zu einem Rechtsgeschäft, sondern gar nichts.

Es ist grundsätzlich keine Willenserklärung.

Außer man hat den Vertrag hier unterschrieben...

Also bloß nicht im Sabbatical auf Weltreise gehen oder länger krank werden.

6.1. Bei dem Dienstleister handelt es sich nicht um den Grundversorger im Sinne des §36 ENWG.

Der Der Dienstleister betreibt kein allgemeines Energieversorgungsnetz und besitzt derzeit auch keine behördliche Genehmigung zur Versorgung des Gebietes mit Strom. Es besteht kein gesetzlicher Anspruch des Kunden auf Versorgung durch den Dienstleister.

Gleiches wie bei der Anmerkung unter Punkt 1.1..

Die Stromversorgung obliegt dem Erschließungsträger.

Laut unserer Recherche handelt es sich bei dem Netz um eine Kundenanlage.

9. Übergang der Verpflichtungen


Veräußert der Kunde das in seinem Eigentum stehende Grundstück, verpflichtet er sich, den Käufer zum Eintritt in den bestehenden Service-Vertrag zu bewegen.

Für einen Zeitraum von 12 Monaten, gerechnet ab Eigentumsübergang, bleibt der Verkäufer neben dem Käufer Vertragspartei des Service-Vertrage und haftet für die anfallenden Kosten und Entgelte, es sei denn, der Käufer tritt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Dienstleister in den bestehenden Service-Vertrag ein.

Also wenn wir unser eigenes Grundstück verkaufen wollen, müssen wir einen Gutgläubigen finden, der in den Vertrag einsteigt und wenn der seine Abschlagszahlungen nicht leistet, dürfen wir 12 Monate Gas, Wasser, Scheiße für den bezahlen....

II. Strom, Gas, Wasser und Abwasser


1. Strom



Der Dienstleister ist nicht Grundversorger im Sinne des Energiewirtschaftsrechts... Gleichwohl übernimmt es der Dienstleister übergangsweise, im Wege der Geschäftsführung ohne Auftrag, mit einem Versorger einen Bezugsvertrag für Strom zu schließen, den Strom - sofern der Kunde die Stromversorgung wünscht - durch das eigene Netz an die Übergabestelle am Anwesen des Kunden zu liefern und jährlich die Kosten... in Rechnung zu stellen.... der Energiepreis pro KWh ist der Preis, den der Stromlieferant gegenüber dem Versorger erhebt.


Bitte zutreffendes ankreuzen: Die Versorgung mit Strom wird O gewählt oder O abgewählt.

1.3. Hinzu kommen vom Kunden zu zahlende Kosten für die Inanspruchnahme der Netzinfrastruktur des Dienstleisters. Diese Kosten beinhalten gemäß § 42 EnBW in der jeweilig gültigen Fassung die indirekten Kosten und Abschreibungen auf das Netz (AfA) gemäß StromNEV in der jeweiligen gültigen Fassung.


Bitte zutreffendes ankreuzen: Die Versorgung mit Wasser wird O gewählt oder O abgewählt.

1.5. Da der Kunde die Netzinfrastruktur des Dienstleisters auch in Anspruch nimmt, wenn er den Strom von einem anderen Anbieter bezieht, sind die Kosten für die Netzinfrastruktur vom Kunden auch zu zahlen, wenn er von seinem Wahlrecht Gebrauch macht und die Versorgung mit Strom durch den Dienstleister abwählt. Dies gilt auch, wenn der Kunde eigenen Strom durch ein Solarmodul erzeugt.

Klasse Wahlrecht, auch wenn du "nein" ankreuzt, musst du trotzdem bezahlen...Ätsch!

Aber: Eine Kundenanlage dient zum Zwecke der Belieferung der angeschlossenen Letztverbraucher im Wege der Durchleitung unabhängig von der Wahl des Energielieferanten und wird diskriminierungsfrei und unentgeltlich zur Verfügung gestellt.

Übrigens gibt es auch Solarmodule die rein für den Eigenverbrauch ohne Überschuß produzieren, die nicht über das WLV-Netz ins öffentliche Netz eingespeist werden müssen.

2. Gas


Bitte zutreffendes ankreuzen: Die Versorgung mit Gas wird O gewählt oder O abgewählt.

Nun man kann sich ja einen eigenen Gastank im Garten aufstellen.

Dumm nur, dass der Tank-Laster über 3,5 Tonnen hat...( siehe III. 1.1.)

3. Wasser


3.2. Wenn der Kunde von seinem Wahlrecht Gebrauch macht und die Versorgung mit Frischwasser durch den Dienstleister abwählt, so ist dies nur möglich, wenn er

a) auch keine Abwasserentsorgung durch den Dienstleister wählt und b) wenn eine schriftliche Bestätigung zur Befreiung vom Anschlusszwang der Gemeinde Beckingen (§5 der Gebührensatzung zur Satzung der Gemeinde Beckingen über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser) vorgelegt werden kann...


Bitte zutreffendes ankreuzen: Die Versorgung mit Wasser wird O gewählt oder O abgewählt.

4. Abwasser


4.2. Wenn der Kunde von seinem Wahlrecht Gebrauch macht und die Versorgung mit Abwasser durch den Dienstleister abwählt, so ist dies nur möglich, wenn er

a) auch keine Frischwasserversorgung durch den Dienstleister wählt und b) wenn eine schriftliche Bestätigung zur Befreiung vom Anschlusszwang der Gemeinde Beckingen (§5 der Gebührensatzung zur Satzung der Gemeinde Beckingen über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser) vorgelegt werden kann...


Bitte zutreffendes ankreuzen: Die Abwasserentsorgung wird O gewählt oder O abgewählt.

III. Weitere Serviceleistungen


1.1. Für die Nutzung der Straßen mit KFZ durch die Grundstückseigentümer und andere Haushaltsmitglieder ist ein Nutzungsentgelt zu zahlen.

Jedes Fahrzeug ist anzumelden. Für das erste Fahrzeug ist das Entgelt in voller Höhe zu entrichten; für jedes weitere angemeldete Fahrzeug sind 50% des Entgeltes zu zahlen. Das Gesamtgewicht des jeweiligen Fahrzeuges darf 3,0 Tonnen nicht überschreiten.

Dann muss unser Wohnmobil mit 3,5 Tonnen draußen bleiben.... außer ich stelle ihn auf einen Anhänger, der nicht als KFZ gilt und ziehe ihn mit unserem Pickup auf´s Grundstück.

Nee, der hat ja auch ein zulässiges Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen...

Aber auch die Straßenkiller dürfen nicht mehr rein: die Müllabfuhr und der Radlader der WLV.

1.2. Zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Nutzung kann es evtl. zukünftig notwendig werden, ein Zufahrtskontrollsystem mit Schranken und/oder weitere Nutzungsregelungen zu installieren....

Dann könnten wenigstens die Touristen, wie Ortsfremde hier gerne bezeichnet werden, nicht mehr übers Wohngebiet heizen.

Bei einer Zufahrtskontrolle muss gewährleistet sein, dass Feuerwehr, Polizei und Krankenwagen auf das Gelände kommen können.

Also zwei rund um die Uhr besetzte Pförtnerhäuser an die Einfahrten des Wohngebietes bauen.

1.3. Wenn der Kunde von seinem Wahlrecht Gebrauch macht und die Nutzung der mit KFZ Wege abwählt, so dürfen die Wege mit KFZ durch den Kunden, dessen Haushaltsmitglieder und Besucher nicht genutzt werden.


Bitte zutreffendes ankreuzen: Die Nutzung der Wege und Straßenflächen wird O gewählt oder O abgewählt.


Laut Bebauungsplan sind die privaten Verkehrsflächen als mit Geh- und Fahrrecht zu belastende Flächen zugunsten des Sondergebietes "Sondergebiet WEG Walderholungsgebiet" festgesetzt.

Im Grundbuch ist dementsprechend für unsere Grundstücke ein dingliches Wegerecht auf allen als Straßen bezeichnete Flurstücken der Litermont GmbH eingetragen. Das gilt auch für Punkt 1.1..

Grundsätzlich gilt das Wegerecht laut Rechtsprechung für Besucher, Gäste und sonstige Mieter.

Übrigens gehört ein halber Meter der 3,5 Meter breiten Verkehrsfläche um unser Grundstück zu unserem Eigentum.

Am Tag nach dem Meeting bei einem Besuch bei unserem Mini-Haus hat K.-F. die Punkte bezüglich Straßennutzung recherchiert und eine Streichung aus dem Vertrag angekündigt.

1.4. Wenn die Option gemäß 1.3. abgewählt ist, gilt Folgendes: die Nutzung der Straße mit KFZ durch Kunden oder deren Haushaltsmitglieder oder Besucher des Anwesens ist nicht zulässig. Erfolgt sie gleichwohl, wird das in Ziffer 1.1. beschriebene Nutzungsentgelt fällig.

Für jeden dokumentierten Verstoß gegen die vertraglichen Bestimmungen über die Nutzung der Straßen ist über das Nutzungsentgelt hinaus eine Strafzahlung in Höhe von 150€ zu zahlen.


Er wollte dann also alle unsere Besuche datenschutzkonform nach DGSVO dokumentieren...

Aber der Punkt hätte sich dann auch erledigt.

1.5. Die Berechnung des Nutzungsentgelts ergibt sich aus Anlage 2; das Entgelt wird verwendet für Reinigung, Pflege, Unterhalt und der Zuwegungen und Straßenflächen und die Deckung sonstiger Kosten (siehe 1.6.) des Wegenetzes....


Reinigung von Staubpisten...

1.6. Die sonstigen Kosten des Wegenetzes sind:


- KFZ-Kosten (Betriebskosten für Radlader, etc.)

- Reparaturkosten für Abnutzung (AfA) bzgl. Wegekosten

- Absetzung für Abnutzung (AfA) bzgl. Wegekosten


Die gehören mal wieder zu den nicht umlagefähigen Betriebskosten.

Auf die Nachfrage, um welches KFZ es sich handelt bekammen wir keine Antwort.

Aus dem Kontext eines anderen Diskussionspunktes erschloß sich uns, dass damit wohl die Fahrtkosten des Verwalters gemeint sind. Dass er jedesmal hunderte Kilometer aus dem Reich an den Litermont fahren muss, ist ja nicht unser Problem. Er kann die Fahrtkosten ja bei der Steuererklärung absetzen. Vielleicht macht er das dann ja auch noch zusätzlich...

2. Kosten der kaufmännischen und technischen Verwaltung, sowie der Geschäftsführung


2.1. die Gesamtkosten der kaufmännischen (inkl. Buchhaltungs- und Steuerberatungskosten) und der technischen Verwaltung, welche sowohl die Regiekosten, soweit diese den Aufwand für Anwohner und Pächter umfasst, als auch die Personalkosten für die Reinigung und Pflege der Gemeinschaftsflächen, Straßen und Zuwegungen umfassen, werden zu gleichen Teilen auf alle Grundstücke im Wohngebiet umgelegt: bebaute Grundstücke werden mit Faktor 1,0, unbebaute Grundstücke werden mit Faktor 0,5 berechnet; kein Grundstücks-Eigentümer wird mit mehr als Faktor 3 belastet, unabhängig von der Anzahl der ihm gehörenden Grundstücke. Der Rechenweg zur Ermittlung des zu tragenden Anteils an den weiteren Kosten ist beispielhaft in Anlage 3 dargestellt.

2.2. Die Höhe der Kosten ergibt sich aus den tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden für die technische und kaufmännische Verwaltung, die mit Stundennachweis-Liste dokumentiert wird.

Die Kosten der Geschäftsführung werden pauschal mit 3 Stunden monatlich berechnet. Der anzuwendende Stundensatz erfgibt sich aus der jeweils gültigen Anlage 2 des Vertrages.

Also sogenannte Verwalter listet als Freiberufler seine Tätigkeiten detailiert in einer Stundenliste auf, nach der er bezahlt wird und die Kosten werden wiederum auf uns umgelegt.

Das heißt zum Beispiel, wenn er bei der Gasbestellung vom Lauschen der Radiosendung abgelenkt wird, ermöglicht durch die uns umgelegten GEZ-Gebühren, werden 3 Stunden statt 10 Minuten auf die Liste geschrieben.

Oder ein Anwohner beschwert sich über den Zustand der Straßen, weil Verwalterchen seiner Verkehrsicherungspflicht wieder nicht nachgekommen ist und durch seine cholerische zwischenmenschliche Kommunikationsart schlagen so wieder 2 Stunden auf die Abrechnung.

Wie Silvi passend bemerkte: Für 60 Euro die Stunde kann ich auch unfreundlich sein.

Auf mehrfache Nachfrage unsererseits, was denn genau zu seinem Aufgabengebiet zählt, kam keine Antwort.

Lediglich dass eine Einsicht in die eingereichten Listen möglich sei.

Ich bezweifele, dass eine Aufschlüsselung in der Liste zwischen WLV und Litermont GmbH erfolgt.

Also wenn er für die Litermont GmbH unterwegs ist, ein Grundstück zu verkaufen oder einen Hausanschluß beauftragt oder abnimmt, landet das sicher auch auf den uns auferlegten Kosten.

Wir werden mal Einsicht beantragen. Allerdings schlägt das bestimmt wieder mit ein paar Stunden Arbeitszeit auf die Liste auf...

Bei unserem Telefonat mit K.-F. wurde einer Kostenumverteilung seiner Person als Geschäftsführer ausgeschlossen, was bei unserem Meeting wieder anders vertont wurde.

3. Sonstige Kosten


3.1. Die sonstigen Kosten werden wie folgt aufgeteilt: bebaute Grundstücke werden mit Faktor 1,0, unbebaute Grundstücke werden mit Faktor 0,5 berechnet; kein Grundstücks-Eigentümer wird mit mehr als Faktor 3 belastet, unabhängig von der Anzahl der ihm gehörenden Grundstücke.

Der Rechenweg zur Ermittlung des zu tragenden Anteils an den weiteren Kosten ist beispielhaft in Anlage 3 dargestellt.


Eine Flurbereinigung hat hier oben nie stattgefunden.

Manche hier oben auf dem Litermont haben bis zu 6 Flurstücke gekauft, manche davon nicht größer als ein Schuhkarton, damit sie überhaupt eine zusammenhängende Fläche für eine Bebauung besitzen.

Andere sind Eigentümer von nur einem Flurstück, das aber in der Summe größer ist als der mit den 6.

Erster wird also "nur" mit Faktor 3.0 berechnet, Letzter mit Faktor 0,5 oder 1,0.

Davon abgesehen steht im Kaufvertrag unseres Grundstückes bereits die Grundlage zur Berechnung:

"...Grundlage dieser Umlage ist die Fläche der einzelnen Parzelle."

3.2. Die sonstige Kosten, die in der Abrechnung getrennt ausgewiesen werden, umfassen insbesondere:


- Versicherungen (Betriebshaftpflichtversicherung, die Immobilienversicherung für das Bürogebäude, die Firmen-Inhaltsversicherung und die Maschinenversicherung)

- Beiträge (Beiträge zur IHK, zum Bundesverband Freier Kammern und GEZ-Beiträge)

- Reparaturkosten (Umbau- und Baukosten, sonstige)

- Reinigungskosten der Räume


Ist alles nicht umlagefähig, aber das Beste sind die GEZ-Beiträge.

4. Kalkulatorische Verzinsung für die Tätigkeit der Verwaltung


Auf die Service-Kosten mit Ausnahme der Stromkosten- wird ein Aufschlag gemäß Anlage 2 erhoben, auf den höheren der beiden nachstehend definierte Beiträge:

a) buchmäßiger Restwert des zugeordneten Anlagen-Verzeichnisses am Anfang der Periode oder

b) Summe der entstandenen Servicekosten des Vorjahres. Dieser Aufschlag dient der angemessenen Verzinsung des vom Dienstleister eingesetzten Kapitals. Dabei kann der Zinssatz verändert werden, wenn sich das allgemeine Zinsniveau nachhaltig verändert.


Kalkulatorische Zinsen als ein Teil der kalkulatorischen Kosten im Rechnungswesen werden berücksichtigt, damit das vom Unternehmer zinslos in seinem Unternehmen eingesetzte Eigenkapital eine fiktive Verzinsung erhält.

Hätte er nämlich sein Eigenkapital nicht im Unternehmen investiert, sondern es auf dem Kapitalmarkt angelegt, würde er eine Verzinsung vereinnahmen.

Heißt also, für die WLV sind wir Bestandteil ihres Unternehmens und für das Geld, was "nur" in die WLV reinpumpt wird, sollen wir die fiktiven Zinsen auch tatsächlich zahlen.

Nachfolgend sind Kosten aufgeführt, die in der Periode 2021 zur Anwendung kommen.


I 1. Strom

Grundentgelt monatlich 7,56€ netto

Eintarifzähler jährlich 8,20€ netto


I 2. Gas

Grundentgelt monatlich 8,25€ netto

Gaszähler jährlich 14,33€ netto


I 3. Wasser

Grundentgelt monatlich 7€ netto

Eintarifzähler jährlich 5,48€ netto


I 4. Abwasser

Grundentgelt monatlich 6€ netto


II 1. Nutzungsentgelt und Pflege der Wege-Vorauszahlung

1. Fahrzeug monatlich 10,50€ netto

je weiteres Fahrzeug 6,25€ netto


II 2. Kosten der Verwaltung

Arbeitsstunde Mitarbeiter 39,41€ netto

Arbeitsstunde Verwalter 58,82€ netto

Arbeitsstunde Buchhaltung 84,03€ netto

Arbeitsstunde Geschäftsführung 109,24€ netto


II 4. kalkulatorische Verzinsung

5%


Der Stein der Weisen



Als Resümee des Treffens mit Ritter Dagobert und Nick alias Donald nehmen wir mit, dass der Wille für einem Burgfrieden mit beiderseitigem Einverständnis vorhanden ist.

K.-F. ist offen für Lösungsvorschläge seitens der Landbesitzer.

Allerdings nach unserem Eindruck nur soweit, wie es seinen Geldspeicher entlastet.

Von gewissen monetären Forderungen weicht er nicht ab, so rechtlich anfechtbar sie unserer Meinung nach auch sind.

Laut seiner Aussage hätte er lieber mit den vererbten Altlasten nichts mehr zu tun.

Nichtsdestotrotz war es ein gutes Gespräch, will nicht sagen getreu dem Motto "Kenne deinen Feind", aber wir haben beide Seiten der Medaille beleuchtet.

Vielleicht hat der Bericht doch einen Stein ins Rollen gebracht, der sonst nicht vom Litermont runtergebrochen wäre.

Es ist neue Bewegung im Spiel, was auch immer dabei herauskommen mag. Hoffen wir mal, dass er auf seinem Weg niemanden erschlägt und dass Familie Binder ihre Werte auch verinnerlicht hat.


Die Sage geht weiter:


 



10. September 2021

Wohngebiet Litermont: High Noon 2022

Es geht weiter mit dem Hauen und Stechen auf dem Wohngebiet Litermont. Gute Aussichten von Beckingen? "Collmannskuppe" ist gut genug zum schürfen, auch wenn der Diamant offensichtlich ist...

6 Comments

  1. Martin+Tatjana Lier sagt:

    Danke für deine mühe du hast den Nagel auf den Kopf getroffen. Wir sehen das auch so.
    Viele Grüße

    Martin und Tatjana

  2. Manu sagt:

    Himmel, Himmel, was ist da los im Litermont?! :-O :-O Ich muss wohl mit meinem Haus-Drachen einfliegen! Matute, bei Fuß! 😀

  3. G&G Christ sagt:

    Hallo Chris und Sivi, nochmals ein Lob für Eure mehr als passende Ausführungen und die damit verbundener Arbeit und Recherchen, dem ganzen gibt es nichts hinzuzufügen, und wie schon beim letzten mal einfach klasse geschrieben.
    Danke an Euch!!

    Gruß G&G Christ

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